Wir hatten immer den Verdacht, jetzt wurde er amtlich bestätigt: In der uns zur Verfügung gestellten Kopie der Denkmalakte fehlen manche Seiten. Dies ist ein kaum zu glaubender Vorgang: Diejenigen, deren Arbeit wir unter die Lupe nehmen wollen, was wir einsehen dürfen. Wie konnte so etwas passieren?
Nach viermonatiger Wartezeit haben wir endlich die Akte des Bauamts zum Bacharacher Gerbhaus erhalten. Sie ist dick — und birgt Überraschungen. Eine davon kommt nicht ganz unerwartet: Die uns zur Verfügung gestellte Kopie der Denkmalakte ist nicht vollständig.
Es mag verwirrend klingen, wie das alles zusammenhängt, dürfte aber letztlich ganz einfach sein. Denkmalschutz und Bauamt sitzen „unter einem Dach“, zum Teil sind die MitarbeiterInnen wohl für beide Bereiche zuständig. So, wie es aussieht, hat eine beim Bauamt beschäftigte Person die Denkmalakte kopiert. Dabei hat diese eigenmächtig Teile der Akte weggelassen.
Aufgrund einer Anfrage unsererseits beim Büro der Landrätin in Mainz-Bingen erfolgte von dort aus eine Anfrage bei der zuständigen Person. Diese bestätigte dem Büro der Landrätin am 10. August 2021 per eMail, dass die Akte nicht vollständig an uns übersendet wurden. Das Büro der Landrätin hat sich diesbezüglich nicht wieder bei uns gemeldet.
Es ist ein ziemlich bedenklicher Vorgang, wenn die Behörde, die zur Übersendung der Akte aufgrund des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz verpflichtet ist, eigenmächtig Teile der Akte nicht übermittelt.
Dass unser Interesse für das Gerbhaus und den diesbezüglichen Vorgängen in der Unteren Denkmalschutzbehörde sowie der Unteren Bauaufsichtsbehörde dort nicht unbedingt auf Begeisterung stösst, damit haben wir gerechnet. Dass die Fristen zur Übermittlung der Akten arg ausgenutzt wurden — im Falle der Bauamtsakte wurde sie gar um drei Monate überschritten — das sind vergleichsweise Kleinigkeiten.
Kaum zu glauben ist allerdings, dass die betroffenen Behörden uns Akteninhalte vorenthalten haben — nicht, weil diese vielleicht der Geheimhaltung unterliegen, sondern weil man die Übermittlung als „nicht notwendig und angezeigt“ einstuft. Mit anderen Worten: Diejenigen, deren Vorgehen mittels des Landestransparenzgesetzes öffentlich gemacht werden soll, bestimmen, was öffentlich gemacht wird.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.