Akte Gerbhaus: fachliche Einschätzung
ein Dokumentations-Projekt der IRHB

 

Akte Gerbhaus: Beurteilung durch den Rheinischen Verein (Hartmut Fischer)

Ein­schät­zung durch Hart­mut Fischer (Rhei­ni­scher Ver­ein) vom Juli 2021

Fragen wir einen Fachmann!

Wir haben uns in den letz­ten zwei Wochen tief in die Denk­mal­ak­te zum Bacha­ra­cher Gerb­haus ver­gra­ben. Dar­aus ent­stan­den sind eini­ge Arti­kel, in die wir unse­re Erfah­run­gen mit Denk­ma­len und der Denk­mal­pfle­ge einbringen.

Dabei beglei­ten uns natür­lich auch Zwei­fel, ob wir das Gesche­hen rich­tig ein­schät­zen. Schließ­lich sind wir kei­ne Ver­wal­tungs­fach­leu­te. Aus die­sem Grund haben wir bei einem aus­ge­wie­se­nen Fach­mann in Sachen Denk­mal­recht nachgefragt:

Hart­mut Fischer ist Vor­sit­zen­der des Regio­nal­ver­ban­des Rhein-Main-Nahe des Rhei­ni­schen Ver­eins für Denk­mal­pfle­ge und Landschaftsschutz.


IRHB: Herr Fischer, Ihnen lie­gen Aus­zü­ge der Denk­mal­ak­te zum Gerb­haus in Bacha­rach vor. Das Schrei­ben der Unte­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de vom 5.2.2015 an die Eigen­tü­mer hat damals offen­bar nicht zu einer Siche­rung des Gebäu­des geführt — weder durch die Eigen­tü­mer, noch durch die Bau­auf­sicht. Das ist für uns nur schwie­rig nach­zu­voll­zie­hen. Kön­nen Sie das Vor­ge­hen einordnen?

Hart­mut Fischer: „Die Bau­auf­sichts­be­hör­de ist zustän­dig, falls von einem Bau­werk, ob Ein­zel­denk­mal oder nicht, eine Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit aus­geht. Soll­te eine Umge­bungs­ge­fähr­dung tat­säch­lich erkannt wor­den sein, hät­te die unte­re Bau­auf­sichts­be­hör­de es aller­dings nicht bei einem schrift­li­chen Hin­weis belas­sen dürfen.

Viel­mehr hät­te sie die Eigen­tü­mer auf der Grund­la­ge von § 3 Abs. 1 Lan­des­bau­ord­nung mit Frist­set­zung und not­falls unter Andro­hung von Zwangs­geld auf­for­dern müs­sen, die erfor­der­li­chen Maß­nah­men durch­füh­ren zu las­sen, um die Umge­bungs­ge­fähr­dung zu beenden.“

IRHB: Was die Bau­auf­sichts­be­hör­de kon­kret gemacht hat, wis­sen wir nicht. Was wir aber wis­sen ist: Man hat die Unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de infor­miert, das Schrei­ben vom 5.2.2015 liegt Ihnen vor. Der Denk­mal­schutz wur­de jedoch 19 Mona­te nicht tätig. Ging man davon aus, dass die Bau­auf­sicht das The­ma ein­fach und schnell erle­di­gen könn­te und man so selbst nichts ver­an­las­sen müsste?

Hart­mut Fischer: „Es ist nicht bekannt, aus wel­chen Grün­den die unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de den Vor­gang 19 Mona­te lang lie­gen­ließ. Ihre Zustän­dig­keit war auf jeden Fall gege­ben, und zwar unab­hän­gig davon, ob von dem Gebäu­de eine Umge­bungs­ge­fahr aus­ging. (sie­he hier­zu auch: OVG Lüne­burg 1. Senat, Beschluss vom 19.05.2021, 1 ME 55/21).

Die unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de hät­te bereits 2015 allein schon wegen des schad­haf­ten Dachs erken­nen kön­nen, dass die Gebäu­de­sub­stanz unter­zu­ge­hen droh­te, mit­hin also „Gefahr im Ver­zug“ war. Es lagen somit schon in jenem Jahr sogar die Vor­aus­set­zun­gen vor für ein „unmit­tel­ba­res“ Tätig­wer­den die­ser Behör­de gemäß § 14 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz.“

IRHB: Es erfolg­te jedoch — bedau­er­li­cher­wei­se für das Gerb­haus — kein „unmit­tel­ba­res“ Tätig­wer­den der Unte­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de. Viel­mehr ord­ne­te die­se erst im Dezem­ber 2016 die Wie­der­her­stel­lung der Dach­ein­de­ckung durch die Eigen­tü­mer an. Im Fal­le der Nicht­be­fol­gung droh­te man dann mit einer Ersatzvornahme.

Hart­mut Fischer: „Uner­find­lich bleibt, war­um ein wei­te­res Jahr ins Land ging, ehe den Eigen­tü­mern schließ­lich am 20.11.2017 eine Ersatz­vor­nah­me gem. § 14 Abs. 2 Denk­mal­schutz­ge­setz ange­kün­digt wur­de und man sie auf­for­der­te, die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten der Ersatz­vor­nah­me im Vor­aus zu zahlen.

Offen­sicht­lich ver­stand die Behör­de die­se Zah­lung als Vor­aus­set­zung für die Ein­lei­tung der Ersatz­vor­nah­me. Hier­zu ist aller­dings fest­zu­stel­len, dass § 63 Abs. 2 Lan­des­ver­wal­tungs­voll­stre­ckungs­ge­setz eine sol­che Vor­aus­zah­lungs­pflicht in Abhän­gig­keit von den tat­säch­li­chen Umstän­den nur als Kann­be­stim­mung vorsieht.“

IRHB: Wir wis­sen: Die Ersatz­vor­nah­me wur­de aber nie durch­ge­führt, was kaum zu ver­ste­hen ist, wenn man den Zustand des Gerb­hau­ses betrach­tet. War die nun ange­for­der­te Vor­aus­zah­lung durch die Eigen­tü­mer ein Hin­de­rungs­grund für die Denk­mal­schutz­be­hör­de, die Ersatz­vor­nah­me auch tat­säch­lich durchzuführen?

Hart­mut Fischer: „Die Nicht­zah­lung des Eigen­tü­mers hin­der­te die unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de nicht dar­an, die ange­kün­dig­ten Instand­set­zungs­maß­nah­men umge­hend in die Wege zu leiten.

Da der Sub­stanz­ver­lust auf­grund von Wit­te­rungs­ein­flüs­sen erkenn­bar vor­an­schritt und somit wei­ter­hin „Gefahr im Ver­zug“ bestand, gab es kei­ne Grün­de, die einem unmit­tel­ba­ren Tätig­wer­den der unte­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de ent­ge­gen­ge­stan­den haben dürf­ten. Dies hät­te bei­spiels­wei­se eine pro­vi­so­ri­sche Dach­ab­dich­tung bedeu­ten können.“

IRHB: Hand aufs Herz: Kön­nen tat­säch­lich die damals ver­an­schlag­ten Kos­ten von 4.000 Euro ein Hin­de­rungs­grund gewe­sen sein, um ein Kul­tur­denk­mal an expo­nier­ter Stel­le über Jah­re ver­fal­len zu lassen?

Hart­mut Fischer: „Droht durch Untä­tig­keit von Eigen­tü­mern der Unter­gang eines Denk­mals, besteht immer eine Hand­lungs­pflicht der zustän­di­gen Behör­de. Dies gilt erst recht in Fäl­len, in denen sich die der Behör­de vor­läu­fig ent­ste­hen­den Kos­ten in einem durch­aus über­sicht­li­chen Rah­men hal­ten. Dies traf und trifft hier zu.“

Vie­len Dank, Herr Fischer!

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die Kern­aus­sa­gen

2015: Gefahr im Verzug

Die unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de hät­te bereits 2015 erken­nen kön­nen, dass für das Denk­mal „Gefahr im Ver­zug“ bestand.


02/2015 bis 11/2016: uner­find­li­che Verzögerung

Es ist nicht bekannt, aus wel­chen Grün­den die unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de den Vor­gang 19 Mona­te lang lie­gen liess.


2016: Mass­nah­men hät­ten umge­hend ein­ge­lei­tet wer­den können

Die Nicht­zah­lung des Eigen­tü­mers hin­der­te die unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de nicht dar­an, die ange­kün­dig­ten Instand­set­zungs­maß­nah­men umge­hend in die Wege zu leiten.


Denk­mal­be­hör­de war jeder­zeit zuständig

Droht durch Untä­tig­keit von Eigen­tü­mern der Unter­gang eines Denk­mals, besteht immer eine Hand­lungs­pflicht der zustän­di­gen Behörde.