Akte Gerbhaus: fünftes Kapitel
ein Dokumentations-Projekt der IRHB

 

Akte Gerbhaus: 20.11.2017

Zeit­raum: 11.9.2017 bis 20.11.2017

Ziehen Sie keine 4.000 Euro ein!

Wer waren eigent­lich die Eigen­tü­mer des Gerb­hau­ses in den Jah­ren, die wir in hier in unse­rer Serie bis­her behan­delt haben — also von 2015 bis 2017? Wir ken­nen die Namen, aber natür­lich besteht ein berech­tig­tes Inter­es­se am Schutz per­sön­li­cher Daten, wes­halb wir die uns dies­be­züg­lich vor­lie­gen­den Infor­ma­tio­nen nicht öffent­lich machen. Aber ein „anony­mer“ Blick auf die bei­den Eigen­tü­mer lohnt durch­aus, wenn man das Vor­ge­hen der Denk­mal­schutz­be­hör­de begrei­fen möch­te. Also bli­cken wir zuerst ein­mal kurz auf die­se Bei­den — bevor wir uns wie­der dem wei­te­ren Ver­fah­ren zuwenden.

Die Eigentümer

Nen­nen wir sie oder ihn „A“
Der Per­son A gehö­ren laut Denk­mal­ak­te 95 % des Gerbhaus-Grundstücks.

A tauch­te ja bereits auf im Lau­fe unse­rer Doku­men­ta­ti­on: Die Per­son mel­de­te sich bei der Unte­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de mit einem Schrei­ben vom 30. Dezem­ber 2016 (sie­he Kapi­tel 4). Wir wis­sen, dass sie sich — nach eige­nen Anga­ben — zum Zeit­punkt des Schrei­bens im Aus­land auf­hielt. A hat­te jedoch die Anschrift eines Bevoll­mäch­tig­ten in einer gros­sen deut­schen Stadt ange­ge­ben, unter der man ihn/sie errei­chen könne.

Wie wir aller­dings auf­grund unse­rer Recher­chen wis­sen, konn­te A min­des­tens bis zum 19. Dezem­ber 2016 pos­ta­lisch unter einer Bacha­ra­cher Anschrift erreicht werden.

Nen­nen wir sie oder ihn „B“
Der Per­son B gehö­ren die rest­li­chen 5 % des Gerbhaus-Grundstücks.

B konn­te bis zum Okto­ber 2017 unter einer Bacha­ra­cher Anschrift erreicht wer­den, ver­zog dann aber. Die exak­ten Details kön­nen wir nicht genau­er erken­nen, denn es feh­len in der uns über­las­se­nen Akten­ko­pie Zustel­lungs­ur­kun­den und mög­li­cher­wei­se ande­re Sei­ten. Im Okto­ber 2018 wur­de jedoch eine neue Anschrift unweit Bacharachs ermit­telt. Spä­ter ver­zog B erneut, zir­ka eine Auto­stun­de in Rich­tung Süden.

Warum ist das wichtig?

Wenn Behör­den Beschei­de erlas­sen, dann wer­den die­se den Betrof­fe­nen nor­ma­ler­wei­se per Post zuge­stellt. Ist das nicht mög­lich, dann kann so ein Bescheid nicht umge­setzt wer­den. Es gibt zwar diver­se Mög­lich­kei­ten, Ersatz­zu­stel­lun­gen oder auch Zustel­lun­gen im Aus­land vor­zu­neh­men, aber das ist auf­wän­dig — und sicher auch nicht das täg­li­che Geschäft einer Denk­mal­schutz­be­hör­de. Wenn man es ver­sucht hät­te, so müss­te das aller­dings aus der Akte ersicht­lich sein. Ist es aber nicht …

Eines der durch die zöger­li­che Vor­ge­hens­wei­se der Behör­de selbst ver­ur­sach­ten Haupt­pro­ble­me wird nun deut­lich: Die Eigen­tü­mer wur­den für die Behör­de immer weni­ger greif­bar. Und man kann ahnen, dass die­se Eigen­tü­mer, die sich ersicht­lich nicht um das Gerb­haus küm­mer­ten, auch gar kein Inter­es­se dar­an hat­ten, erreicht wer­den zu können.

Wer kommt da nicht auf die Idee, dass es ganz gut gewe­sen wäre, wenn man das Ver­fah­ren zur Siche­rung des Gerb­hau­ses zügig durch­ge­führt hät­te? Wir wis­sen aber, dass sich die Behör­de see­ehr viel Zeit gelas­sen hat: Allei­ne die 19-mona­ti­ge Untä­tig­keit zwi­schen Febru­ar 2015 und Sep­tem­ber 2016 war ver­ta­ne Zeit für das Gerb­haus. Schon damals hät­te man pro­blem­los eine Not­si­che­rung durch­füh­ren kön­nen. Falsch: Man hät­te sie durch­füh­ren müssen!

Ziemlich verfahren

Ein so lan­ges Ver­fah­ren — noch dazu mit Betei­lig­ten, die viel­leicht kei­ne fes­te Ver­wur­ze­lung mit Bacha­rach hat­ten — wird erfah­rungs­ge­mäss nicht ein­fa­cher. War das der Unte­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de nicht bewusst? Die teils völ­lig unnö­ti­gen Ver­zö­ge­run­gen des Ver­fah­rens hat­ten direk­te Aus­wir­kun­gen auf das Denk­mal, denn: Es reg­ne­te wäh­rend­des­sen immer wei­ter in das Gerb­haus hin­ein. Die Ursa­chen der meis­ten Ver­zö­ge­run­gen sind bei der zustän­di­gen Behör­de zu finden.

Wie lau­tet noch­mal der gesetz­li­che Auf­trag an den Denk­mal­schutz? Ah ja:

Auf­ga­be des Denk­mal­schut­zes und der Denk­mal­pfle­ge ist es, die Kul­tur­denk­mä­ler (§ 3) zu erhal­ten und zu pfle­gen, ins­be­son­de­re deren Zustand zu über­wa­chen, Gefah­ren von ihnen abzu­wen­den und sie zu bergen.

§ 1 Absatz 1, Denk­mal­schutz­ge­setz des Lan­des Rheinland-Pfalz

Es ist fest­zu­hal­ten: Die behörd­li­che Ver­zö­ge­rung eines sol­chen Ver­fah­rens wie die­sem hier wider­spricht dem gesetz­li­chen Auf­trag des Denkmalschutzes.

Strafe muss sein!

Aber irgend­wann muss­te es ja wei­ter­ge­hen. Der Sach­stand im Okto­ber 2017 war: Das Dach des Gerb­hau­ses stand wei­ter­hin weit offen. Die Eigen­tü­mer A und B dreh­ten den Behör­den eine, also bes­ser: zwei Nasen. Was denkt sich da die oder der emsi­ge Denk­mal­pfle­ge­rIn aus? Stra­fe! Es soll­ten nun Anzei­gen nach Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht erstat­tet wer­den: unter­las­se­ne Siche­rung des Gebäu­des und somit „vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten zu Las­ten des Kul­tur­denk­mals“. Ob das die Prot­ago­nis­ten dazu brin­gen wür­de, das Dach end­lich repa­rie­ren zu lassen?

Jetzt macht sich unser klei­ner Aus­flug in die Anschrif­ten­welt der bei­den Eigen­tü­mer bezahlt: An B (der/die ja bis­her unter einer bekann­ten Anschrift in Bacha­rach weil­te), wur­de die Ankün­di­gung der Ord­nungs­wid­rig­keits­plä­ne des Denk­mal­pfle­gers zwar abge­schickt, sie konn­te aber nicht zuge­stellt wer­den. Ach, wäre man doch nur frü­her tätig geworden!

Und A, die/der ja die Anschrift in der gros­sen Stadt im Osten ange­ge­ben hat­te? Auch ihm/ihr wur­de die Anzei­ge ange­kün­digt. Die Akte ergibt aller­dings nichts dazu, ob die Per­son A der Bescheid erreich­te. Eine Zustel­lung des Schrei­bens ist doch höchst zwei­fel­haft: Nach eige­nen Anga­ben wohn­te A ja gar nicht dort — und eine Voll­macht zur Zustel­lung an die­se Ersatz­per­son lag nicht vor. Vor eini­gen Mona­ten, ja, da wäre das alles noch gegan­gen, wenn man — aber das wis­sen Sie ja bereits, lie­be Ler­se­rin­nen und Leser …

Aller­dings — und jetzt kommt mal wie­der etwas zum Schmun­zeln: Die (Nicht-)Zustellungen waren völ­lig schnup­pe, denn wir fin­den einen Akten­ver­merk, in dem andert­halb Mona­te spä­ter fest­ge­hal­ten wur­de, dass laut

„… Denk­mal­schutz­ge­setz von Rhein­land-Pfalz […] Ver­stös­se gegen die Erhal­tungs­pflicht eines Kul­tur­denk­mals […] nicht mit einer Geld­bu­ße belegt …“

wer­den kön­nen. Hmm. Dabei wäre eine Stra­fe doch so schön gewe­sen, jeden­falls nach Ansicht der Behör­de! Was eine sol­che Stra­fe dem Denk­mal genutzt hät­te, dazu wäre eine Begrün­dung der Denk­mal­pfle­ge sicher interessant.

Fest­zu­hal­ten bleibt, dass auf­grund einer völ­lig unge­eig­ne­ten Mass­nah­me wie­der ein­mal mehr als sechs Wochen ohne ein posi­ti­ves Ergeb­nis für das Gerb­haus ver­gin­gen. Aber unse­re tap­fe­re Denk­mal­pfle­ge­rIn gab sich nicht geschla­gen! Ein Hoff­nungs­schim­mer kam auf, denn man griff nun zur — Ersatz­vor­nah­me. 1019 Tage brauch­te man dafür. 1019 Tage, in denen jeder Regen­trop­fen über dem Gerb­haus durch das offe­ne Dach dort hin­ein­fiel. Mit Kennt­nis des Denkmalschutzes …

Endlich: Ersatzvornahme!

Sie ist — vor der Ent­eig­nung — der zweit­letz­te gros­se Hebel des Denk­mal­schut­zes: die soge­nann­te Ersatz­vor­nah­me. Sie bedeu­tet, dass unwil­li­ge Eigen­tü­mer eben nur noch über die Siche­rungs­mass­nah­me infor­miert wer­den, den Auf­trag dazu aber die Unte­re Denk­mal­be­hör­de ertei­len kann. Und die Kos­ten dafür? Die kann sich der zustän­di­ge Land­kreis von den Eigen­tü­mern zurück­ho­len. Das klingt ver­nünf­tig und ist ganz im Sin­ne eines gefähr­de­ten Denkmals.

Nun war es also soweit: Gegen B, die/der ja noch in der Regi­on leb­te, wur­de am 20. Novem­ber 2017 die Ersatz­vor­nah­me ange­ord­net, nicht jedoch gegen A. Das erscheint sinn­voll, denn A weil­te ja nach eige­ner Anga­be weit, weit im Osten und war wohl nicht greif­bar. Aber egal: B soll­te finan­zi­ell haf­ten. Die Behör­de war auf dem rich­ti­gen Weg. End­lich Hoff­nung für das Gerbhaus!

In weni­gen Wochen, ach, in weni­gen Tagen wäre das Dach nun geschlos­sen. Naja, wir ahnen, dass wir die­sen Gedan­ken nach den bis­he­ri­gen Erfah­run­gen ein wenig umfor­mu­lie­ren soll­ten, da wir es mit einer ganz beson­de­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de zu tun haben. Machen wir also vor­sorg­lich ein „hät­te das Dach geschlos­sen sein kön­nen“ daraus.

Aber sind wir viel­leicht zu pes­si­mis­tisch? Wie könn­te die Unte­re Denk­mal­be­hör­de denn auch noch die Ersatz­vor­nah­me ver­sem­meln? Sei­en Sie tap­fer: Ja, sie konn­te. In ihrer gan­zen Weis­heit hat die Behör­de den Bescheid wie folgt formuliert:

„Es wird bestimmt, dass die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten der Ersatz­vor­nah­me im Vor­aus zu zah­len sind. Der Betrag in Höhe von 4.000 Euro ist inner­halb von drei Wochen […] zu überweisen.“

Sie ahnen etwas? Ja? Tat­säch­lich? Da sind Sie wei­ter als die Denk­mal­pfle­ge im Land­kreis Mainz-Bin­gen — Sie soll­ten sich viel­leicht dort bewer­ben. Las­sen wir uns das — immer im Bewusst­sein des blei­schwe­ren Ent­set­zens über die­ses Elend — auf der Zun­ge zergehen:

  • Die Unte­re Denk­mal­schutz­be­hör­de ord­ne­te mehr­fach an, dass das Dach unver­züg­lich geschlos­sen wer­den müsse.
  • Natür­lich hät­ten die Eigen­tü­mer das jeder­zeit selbst ver­an­las­sen kön­nen — das haben sie aber nie.
  • Mit der ange­ord­ne­ten Ersatz­vor­nah­me konn­te nun die Denk­mal­pfle­ge den Auf­trag für die Not­re­pa­ra­tur ertei­len — auch gegen den Wil­len der Eigen­tü­mer und unverzüglich.
  • Der/die ange­schrie­be­ne Eigen­tü­me­rIn B soll­te jedoch die vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten bin­nen drei Wochen „im Vor­aus“ (!) zahlen.

Im Vor­aus — das bedeu­te­te in der Rea­li­tät, dass die Ersatz­vor­nah­me nur dann vor­ge­nom­men wür­de, wenn B tat­säch­lich gezahlt hätte.

Ver­set­zen Sie sich mal in B: Wie hät­ten Sie an ihrer/seiner Stel­le reagiert? Hät­ten Sie den Betrag von 4.000 Euro über­wie­sen? Na? Nein, ganz bestimmt nicht. War­um hät­te B das machen sol­len, nach­dem er/sie sich jah­re­lang nicht mal im Ent­fern­tes­ten um das Gerb­haus und des­sen Schick­sal geküm­mert hat­te? Und — sei­en Sie bit­te nicht über­rascht — so kam es auch.

Abge­se­hen davon, dass wir in der Akte kei­ne Zustel­lungs­ur­kun­de für den Bescheid zur Ersatz­vor­nah­me fin­den konn­ten: Ein Geld­ein­gang wur­de natür­lich eben­falls nicht akten­kun­dig. Die Fol­ge: Das Dach wur­de nicht repariert.

Las­sen Sie uns die­se Fra­ge in fet­ten und kur­si­ven Let­tern stel­len (zu Gross­buch­sta­ben kön­nen wir uns nicht durch­rin­gen — auch wenn ein ver­zwei­fel­tes, lau­tes Schrei­en mehr als ange­mes­sen wäre). Wel­che Fra­ge? Ah, die Fra­ge, die die gan­ze Absur­di­tät des denk­mal­pfle­ge­ri­schen Vor­ge­hens im Fall des Bacha­ra­cher Gerb­hau­ses gut auf den Punkt bringt:

Wozu in aller Welt ord­net man eine Ersatz­vor­nah­me zur Ret­tung eines gefähr­de­ten Kul­tur­denk­mals an, wenn die Durch­füh­rung die­ser Ersatz­vor­nah­me an ein Mit­wir­ken des seit Jah­ren völ­lig unwil­li­gen Eigen­tü­mers geknüpft ist? An ein recht­lich völ­lig unnö­ti­ges Mit­wir­ken des Eigen­tü­mers? An ein Mit­wir­ken, von dem jede mit dem Sach­ver­halt ver­trau­te Per­son weiss, dass es nie pas­sie­ren wird?

Die nächs­te Frist zur Akten­vor­la­ge wur­de übri­gens auf den 3. Janu­ar 2018 (Tag 1063) gesetzt.

Alle sind verarmt!

Ver­ges­sen wir aber zum Abschluss der heu­ti­gen Fol­ge nicht die Stadt Bacha­rach! Bacha­rach, die Stadt, die ja „alles Mög­li­che“ getan hat für das Gerb­haus. Bis hier­hin war das — wir blät­tern noch­mal die Akte durch — nichts. Und es soll­te auch noch eine gan­ze Wei­le so bleiben.

Was wir im Rah­men die­ses Pro­jekts aus Bacha­rach immer wie­der gehört haben, ist:

„Die Stadt Bacha­rach hat kein Geld.“

Ja, das wird so sein. Aber war­um wird das so ger­ne in die­sem Zusam­men­hang erwähnt? Selbst ein ehe­ma­li­ges Mit­glied des Stadt­rats, Manue­la Dobrosch­ke, äus­ser­te sich im Juni 2021 öffent­lich so:

„Die Stadt hat auch kei­ner­lei Mit­tel um die­ses Gebäu­de zu ret­ten, zumal es ihr nicht gehört.“

Manue­la Dobrosch­ke, ehe­ma­li­ge Stadt­rä­tin; Zitat von Face­book, Grup­pe Mit­tel­rhein-Info, 29.6.2021

Wie kann man als ehe­ma­li­ge Stadt­rä­tin so einen absur­den Aspekt in die Dis­kus­si­on ein­brin­gen? Aus Ahnungslosigkeit?

Zustän­dig für die Ersatz­vor­nah­me ist der Land­kreis — und nicht die Stadt Bacha­rach. Somit wären auch die Kos­ten der Ersatz­vor­nah­me vom Land­kreis zu tra­gen gewe­sen. „Zu tra­gen“ bedeu­tet hier: Der Land­kreis hät­te die­sen Betrag erst ein­mal vor­schies­sen müs­sen. Ja, im Zwei­fel hät­te man lan­ge Zeit war­ten müs­sen auf die 4.000 Euro.  Hat da jemand „Pea­nuts“ geru­fen? Also bitte!

Der Land­kreis hät­te also erst­mal mit 4.000 Euro ein­sprin­gen müs­sen. Vor­schies­sen ist schlecht, dach­te die oder der Denk­mal­pfle­ge­rIn ver­mut­lich. Was, wenn alles schlecht läuft und der Kreis das Geld nie wie­der sieht? Was pas­siert dann? Weh­kla­gen! Ver­zweif­lung! Plei­te? Mei­ne Pension!

Der Jah­res­ab­schluss des Land­krei­ses Mainz-Bin­gen für das Jahr 2017 ermög­licht uns ganz gut zu beur­tei­len, ob dort das finan­zi­el­le Cha­os aus­ge­bro­chen wäre, wenn man die 4.000 Euro zur Ret­tung des Gerb­hau­ses ein­fach in die Hand genom­men hätte:

„Das Jah­res­er­geb­nis weist somit einen Jah­res­über­schuss von 15.234.861,68 EUR aus. Dies ist eine Ver­bes­se­rung in Höhe von 10.921.016,68 EUR gegen­über der Pla­nung, wel­che ledig­lich von einem Über­schuss in Höhe von 4.313.845,00 EUR ausging.“

Quel­le: Jah­res­ab­schluss 2017 des Land­krei­ses Mainz-Bingen

Lesen wir das rich­tig? 15 Mil­lio­nen Über­schuss (wir ver­nach­läs­si­gen mal die schlap­pen 234.861,68 Euro) — und es war trotz­dem kein Geld dafür da, 4.000 Euro für den drin­gen­den Erhalt eines Kul­tur­denk­mals vor­zu­stre­cken? 4.000 Euro, das sind gera­de 0,026 % des Über­schus­ses des Land­krei­ses im Jahr 2017. Oder anders betrach­tet: Mit den soeben ver­nach­läs­sig­ten schlap­pen 234.861,68 Euro hät­te man die­se Repa­ra­tur mehr als 50 mal finan­zie­ren können.

Man schaff­te es in Ingel­heim aber nicht, einen Betrag von 4.000 Euro vor­zu­le­gen? Hat da schon wie­der jemand „Pea­nuts“ geru­fen? Frechheit!

Wie wür­de wohl ein unbe­fan­ge­ner Mensch anhand die­ser Zah­len und des Vor­ge­hens der Unte­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de den Stel­len­wert des Denk­mal­schut­zes in Rhein­land-Pfalz beurteilen?

zur Projektübersicht 

 

aus der Denkmalakte

Andro­hung eines Ord­nungs­gelds vom 5.10.2017

Akte Gerbhaus: Androhung Ordnungsgeld vom 5.10.2017


Akten­ver­merk zum Ord­nungs­geld vom 23.11.2017

Akte Gerbhaus: Aktenvermerk zum Ordnungsgeld vom 23.11.2017


Bescheid zur Ersatz­vor­nah­me vom 20.11.2017

Akte Gerbhaus: Bescheid Ersatzvornahme vom 20.11.2017 (Seite 1)Akte Gerbhaus: Bescheid Ersatzvornahme vom 20.11.2017 (Seite 2)

 

aus dem Land­kreis Mainz-Bingen

Jah­res­ab­schluss 2017

Link zum Jahresabschluss 2017 des Landkreises Mainz-Bingen

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