Denkmalakte nicht vollständig

Wir hat­ten immer den Ver­dacht, jetzt wur­de er amt­lich bestä­tigt: In der uns zur Ver­fü­gung gestell­ten Kopie der Denk­mal­ak­te feh­len man­che Sei­ten. Dies ist ein kaum zu glau­ben­der Vor­gang: Die­je­ni­gen, deren Arbeit wir unter die Lupe neh­men wol­len, was wir ein­se­hen dür­fen. Wie konn­te so etwas passieren?

Nach vier­mo­na­ti­ger War­te­zeit haben wir end­lich die Akte des Bau­amts zum Bacha­ra­cher Gerb­haus erhal­ten. Sie ist dick — und birgt Über­ra­schun­gen. Eine davon kommt nicht ganz uner­war­tet: Die uns zur Ver­fü­gung gestell­te Kopie der Denk­mal­ak­te ist nicht vollständig.

Es mag ver­wir­rend klin­gen, wie das alles zusam­men­hängt, dürf­te aber letzt­lich ganz ein­fach sein. Denk­mal­schutz und Bau­amt sit­zen „unter einem Dach“, zum Teil sind die Mit­ar­bei­te­rIn­nen wohl für bei­de Berei­che zustän­dig. So, wie es aus­sieht, hat eine beim Bau­amt beschäf­tig­te Per­son die Denk­mal­ak­te kopiert. Dabei hat die­se eigen­mäch­tig Tei­le der Akte weggelassen.

Bacharacher Gerbhaus: Denkmalbehörde übersendet unvollständige AkteAuf­grund einer Anfra­ge unse­rer­seits beim Büro der Land­rä­tin in Mainz-Bin­gen erfolg­te von dort aus eine Anfra­ge bei der zustän­di­gen Per­son. Die­se bestä­tig­te dem Büro der Land­rä­tin am 10. August 2021 per eMail, dass die Akte nicht voll­stän­dig an uns über­sen­det wur­den. Das Büro der Land­rä­tin hat sich dies­be­züg­lich nicht wie­der bei uns gemeldet.

Es ist ein ziem­lich bedenk­li­cher Vor­gang, wenn die Behör­de, die zur Über­sen­dung der Akte auf­grund des Lan­des­trans­pa­renz­ge­set­zes Rhein­land-Pfalz ver­pflich­tet ist, eigen­mäch­tig Tei­le der Akte nicht übermittelt.

Dass unser Inter­es­se für das Gerb­haus und den dies­be­züg­li­chen Vor­gän­gen in der Unte­ren Denk­mal­schutz­be­hör­de sowie der Unte­ren Bau­auf­sichts­be­hör­de dort nicht unbe­dingt auf Begeis­te­rung stösst, damit haben wir gerech­net. Dass die Fris­ten zur Über­mitt­lung der Akten arg aus­ge­nutzt wur­den — im Fal­le der Bau­amts­ak­te wur­de sie gar um drei Mona­te über­schrit­ten — das sind ver­gleichs­wei­se Kleinigkeiten.

Kaum zu glau­ben ist aller­dings, dass die betrof­fe­nen Behör­den uns Akten­in­hal­te vor­ent­hal­ten haben — nicht, weil die­se viel­leicht der Geheim­hal­tung unter­lie­gen, son­dern weil man die Über­mitt­lung als „nicht not­wen­dig und ange­zeigt“ ein­stuft. Mit ande­ren Wor­ten: Die­je­ni­gen, deren Vor­ge­hen mit­tels des Lan­des­trans­pa­renz­ge­set­zes öffent­lich gemacht wer­den soll, bestim­men, was öffent­lich gemacht wird.

Dafür gibt es kei­ne Rechtsgrundlage.